3.Baustelleneinrichtung
3.1. Vor der Absteckung des Hauses müssen alle vorhandenen Grenzsteine oder Abmarkungen von Ihnen freigelegt und bis zum Baubeginn nachgewiesen werden. Nicht vorhandene Grenzsteine sind umgehend von einem durch die Bauherren beauftragten Vermessungsbüro zu setzen. Entsprechend der behördlichen Auflagen erfolgt die Einmessung durch das Katasteramt oder einen öffentlich bestellen Vermessungsingenieur auf Kosten der Bauherren.
3.2. Das zu erstellende Gebäude wird von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit modernsten Laser-Nivelliergeräten auf Kosten der Bauherren eingemessen. Der Baukörper wird durch Setzen von Winkelböcken oder Schnurgerüsten markiert.
3.3. Der Bauherr sorgt dafür, dass die direkte Zufahrt zum Bauplatz während der Bauzeit für schwere Baufahrzeuge (40 Tonnen) gewährleistet ist. Außerdem muss ausreichend Lagermöglichkeit für Material und Erdaushub zur Verfügung gestellt werden.
3.4. Wasserversorgung und Stromanschluss bzw. Baustromverteilerkasten (Absicherung 16 und 32 A) sind mindestens 2 Tage vor Baubeginn zu installieren und während der Bauzeit kostenlos durch den Bauherren bereitzustellen.
3.5. Der Bauherr trägt ferner dafür Sorge, dass der Bauplatz frei von Hindernissen ist.
3.6. Alle erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge, WC und Baustelleneinrichtungen werden für die Bauzeit eingesetzt, vorgehalten und abgebaut.


